...: Ana Sayfa  

AGB
 

European Academy of Economics (EAE)Allgemeine Bedingungen für Weiters- und FortbildungsverträgeAnmeldung und Kursbeginn
(1) Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie EAE den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder über die Website von EAE erfolgen.

(2) Der Vertrag kommt mit der Annahme durch EAE zustande. Sie erhalten von
EAE eine schriftliche Bestätigung. Diese enthält einen genaue Beschreibung der gewählten Weiterbildungsveranstaltungen sowie die Angabe des Veranstaltungsbeginns.

Kursgebühren
(1) Die Preisstellung versteht sich pro Teilnehmer und ergibt sich für die gewählte Veranstaltungsart aus der Gebührenordnung. Sie erhalten spätestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn durch EAE eine Rechnung.
Der Rechnungsbetrag ist sofort ohne Abzug fällig. Der Rechnungsausgleich erfolgt bargeldlos durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebenen Kontos von EAE.

Die Preise schließen Kursunterlagen, ggf. erforderlichenfalls Lernmaterial und Arbeitsmaterial nicht ein.
Von EAE herausgegebene Kursunterlagen können Sie käuflich erwerben. Andere notwendige Lernmaterialien beschaffen Sie sich entsprechend den Hinweisen der Dozenten selbst.

(3) Bei Zahlungsverzug behält sich die EAE die Berechnung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe vor.

(4) Bei Ankündigung einer Weiterbildungsveranstaltung kann EAE abweichende Bedingungen für Ihre Zahlungsverpflichtung vorsehen.

3. Fachlicher Inhalt der Weiterbildungsveranstaltung

EAE behält sich vor, den fachlichen Inhalt der Weiterbildungsveranstaltung zu ändern oder zu ergänzen, soweit das angekündigte Ziel und ggf. die angestrebte Qualifizierung weiterhin erreicht werden kann.

4.Umbuchung / Kündigung

(1) Sie können bis spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn auf
eine andere EAE – Veranstaltung gegen Bearbeitungsgebühr von 125,- EUR umbuchen.

(2) Sie können bis zur Mitteilung des Veranstaltungsbeginns durch EAE den Vertrag kündigen. Im Falle einer späteren Kündigung stellt EAE Ihnen 50 % der Kursgebühren in Rechnung. Bei Nichterscheinen ohne vorherige Kündigung muss EAE Ihnen die vollen Kursgebühren in Rechnung stellen.

(3) Verträge, die über eine Laufzeit von mehr als sechs Monaten geschlossen sind,
können Sie mit einer Frist von sechs Monaten kündigen.

5. Absagen von Veranstaltungen durch EAE

EAE ist berechtigt, erforderlichenfalls ohne Fristeinhaltung - insbesondere bei Ausfall/Krankheit eines Dozenten oder bei zu geringer Teilnehmerzahl – eine
Veranstaltung abzusagen.
Gezahlte Kursgebühren werden in voller Höhe unverzüglich zurückerstattet,
ggf. abzüglich eines anteiligen Betrages für bereits durchgeführte Unterrichtsstunden. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

6. Leistung von EAE

Die Leistungen von EAE sind in der Anmeldebestätigung vollständig beschrieben.
EAE kann keine Garantie für den angestrebten individuellen Erfolg, insbesondere nicht für die angestrebte Qualifizierung der Teilnehmer übernehmen. Die Ergebnisse des Kurses sind vielmehr abhängig u.a. von Motivation und Engagement der Teilnehmer.

7. Haftung

(1) Sollten Sie Schäden an genutzten Räumen, Geräten oder Materialien verursachen, haften Sie in vollem Umfang.
Ggf. müssen Sie EAE von Ansprüchen Dritter (z.B. Gebäudeeigentümer) freistellen.

(2) Sollten Sie bei Teilnahme an der Veranstaltung durch Dritte, insbesondere anderer Kursteilnehmer, Schäden erleiden (z.B. durch Diebstahl), kann EAE dafür keine Haftung übernehmen, es sei denn, EAE würde insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

8. Gerichtsstand
Sollten Sie Kaufmann sein, keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen oder sollte Ihr Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sein, so ist Gerichtsstand Bad Homburg v.d.H. (Deutschland).

9. Salvatoresche Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.


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